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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hartmetall-Werkzeugfabrik Paul Horn GmbH

(Stand: 18.05.2009)


I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle  Geschäfte der Firma Paul Horn GmbH – nachfolgend Lieferer genannt – und ihren Kunden im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung und Bezahlung der produzierten Hartmetallwerkzeuge, auch ohne nochmaligen ausdrücklichen Hinweis darauf.
  2. Besteller im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden weder insgesamt noch teilweise Vertragsinhalt, es sei denn, ihre Geltung wird schriftlich vereinbart. Die Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

II. Auftragserteilung

  1. Die Angebote des Lieferers sind nur in Schriftform verbindlich und wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben stets vorbehalten. Eine Verpflichtung des Lieferers zur Benachrichtigung über erfolgte Änderungen besteht nicht. Durch das Angebot wird keine Garantie bezüglich der Beschaffenheit der Ware übernommen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Lieferers oder seiner Gehilfen stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne seine Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
  3. Ein Auftrag gilt erst dann als erteilt, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt  oder sofort ausgeführt wird. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend bzw. die Annahme eines Angebots des Lieferers durch den Besteller mit dem vom Lieferer formulierten Inhalt. Auch bei einer Auftragserteilung auf elektronischem Wege kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch den Lieferer zustande. In jedem Falle bedürfen Nebenabreden und Änderungen des Vertrages der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  4. Werden nicht listenmäßige Werkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die vorgesehene Stückzahl bei jeder Lieferung um 10 % der bestellten Menge unter- oder überschritten werden.

III. Preise

  1. Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Porto. Das gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen. Der Lieferer ist bei Erhöhungen der Produktionskosten zu Preisänderungen im Umfang der gestiegenen Kosten berechtigt.
  2. Werkzeuge, die nicht listenmäßig geführt werden, unterliegen einem durch die Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag, der vor der Auftragserteilung vereinbart wird.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind in EURO ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers per Scheck oder Überweisung spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum – auch bei Teillieferung – zu leisten. Bei Lieferungen in das Ausland sind Zahlungen nur durch Überweisung möglich (IBAN/SWIFT).
  2. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Nachlass von 2 % eingeräumt.
  3. Falls der Besteller Zahlungsfristen überschreitet, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Weist der Lieferer einen höheren Verzugsschaden nach, kann er diesen geltend machen. Ist der Besteller mit seiner Zahlung mehr als zwei Monate im Rückstand,  kann der Lieferer nach Fristsetzung gegenüber dem Besteller vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen.
  4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Lieferers ist dem Besteller nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen  möglich. Das Zurückbehaltungsrecht ist beschränkt auf Forderungen des Bestellers, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
  5. Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder bekannt wird, so ist der Kaufpreis für sämtliche Lieferungen sofort fällig. Ferner kann der Lieferer für die bereits erfolgten Lieferungen, wie auch für die noch nicht erfolgten, aber vereinbarten Lieferungen, Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsrecht

  1. Der Lieferer behält das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Er ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, falls nicht der Besteller eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  2. Der Besteller darf den Liefergegenstand unbeschadet von Ziff.V.5 bis zur vollständigen Bezahlung weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Alle Kosten, die der Lieferer zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufwenden muss, trägt der Besteller.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die gelieferten Gegenstände nach Ankündigung zurückzunehmen. Der Besteller ist verpflichtet, ihm den Zugang zu den Werkzeugen zu verschaffen und diese an ihn herauszugeben.
  4. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Besteller berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Tritt der Lieferer zurück, hat ihm der Besteller die gelieferte Ware auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  5. Der Besteller ist  nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Werden die bezogenen Liefergegenstände veräußert, bevor der Kaufpreis erfüllt ist, gilt als vereinbart, dass alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in voller Höhe, also einschließlich eines in dem Forderungsrecht enthaltenen Gewinns, an den Lieferer  abgetreten sind. Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen  Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. An den vom Besteller mit den gelieferten Werkzeugen hergestellten Materialien erwirbt der Lieferer das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Lieferung zum Wert des neu hergestellten Gegenstandes. Maßgeblich ist bei der Bemessung der Wert der Gesamtlieferung.
  7. Die Regelungen des Eigentumsvorbehaltes gelten auch bei Lieferungen in das Ausland. Soweit man dort einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt, insbesondere in Form der Erweiterung und der Verlängerung nicht kennt, gelten die in der ausländischen Rechtsordnung anerkannten Formen des Eigentumsvorbehalts. Wenn die ausländische Rechtsordnung überhaupt keinen Eigentumsvorbehalt kennt, treten an die Stelle der hier getroffenen Regelungen die vergleichbaren Sicherungsformen der ausländischen Rechtsordnung. Falls es für diese Sicherungsformen einer besonderen Vereinbarung bedarf, ist der Besteller verpflichtet, diese mit dem Lieferer abzuschließen.

VI. Lieferzeit/Lieferverzug

  1. Angaben zur Lieferzeit sind unverbindlich, sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich als  verbindlich zugesichert worden ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung bzw. der endgültigen Klarstellung des Auftrages. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen. Ist das nicht der Fall, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn, der Lieferer hat die Verzögerung zu vertreten.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
    Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines Lieferverzuges eintreten sollten. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
  4. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens   5 % vom Wert des Liefergegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

    Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
       
    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. dieser Bedingungen.

VII. Versand

  1. Die Gefahr des Verlustes oder Beschädigung (Gefahrübergang) geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten, die Anfuhr oder die Montage übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Transport durch den Lieferer gegen versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft (transportfähige Herstellung des Liefergegenstandes) an auf den Besteller über.
  3. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller das Risiko und die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Lieferers zurückzuführen ist.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn Sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte auf Gewährleistung entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.

VIII. Mängelansprüche

Für Mängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX. – Gewähr wie folgt:

 

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte mangelhafte Teile werden Eigentum des Lieferers. Die Feststellung von Mängeln ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen ab Empfang der Ware zu erfolgen. Rügt der Besteller einen erkennbaren Mangel gegenüber dem Lieferer nicht innerhalb dieser Frist schriftlich, verliert er sein Recht auf Behebung des Mangels.
  2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort schriftlich zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises (Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer) zu, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 7,5 % des Vertragspreises betragen darf. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt IX. dieser Bedingungen.
  4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen (die Aufzählung ist nicht abschließend):

    • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder unsachgemäße Nacharbeitung
    • natürliche Abnutzung
    • Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.
  5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen am Liefergegenstand.
  6. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Im übrigen bestimmt sich die Haftung nach Ziff. IX. dieser Bedingungen.

IX. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Verpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung  des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII. und VI. entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei

    • Vorsatz,
    • grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    • Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab der Versendung. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2. gelten die gesetzlichen Fristen.


XI. Schlussbemerkung

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Landgericht Tübingen zuständig. Für diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Besteller wird ausdrücklich die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

Sollte eine der vorstehend beschriebenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine dem ursprünglich Gewollten inhaltlich möglichst gleichartige gültige Bestimmung zu finden.